08 Januar 2015

Ordnung

Auszug aus der Berliner Bauordnung BauO Bln¹:

§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Man muss es den Leuten ja ausdrücklich vorschreiben. Von selbst kommen sie nicht drauf und freiwillig machen sie es nicht.

 

 


¹ Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315, in Kraft getreten am 10. Juli 2011)

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